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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 16 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 29 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 50 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 75 BEKANNTMACHUNG DER EINRICHTUNGEN UND IHRER SICHERHEITSZONEN Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BERGVERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT GEGEN KLIMAEINWIRKUNGEN (KLIMA-BERGVERORDNUNG - KLIMABERGV) § 14 BEKANNTMACHUNG Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1. außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr ...
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VERGABE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRÄGEN IM BEREICH DES VERKEHRS, DER TRINKWASSERVERSORGUNG UND DER ENERGIEVERSORGUNG (SEKTORENVERORDNUNG - SEKTVO) § 30 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unternehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderungen zur Verfügung ...
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