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ÜBER DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN DURCH VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN* (VERWERTUNGSGESELLSCHAFTENGESETZ - VGG) § 83 BEKANNTMACHUNG Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen ...
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ZUR DURCHFÜHRUNG DES § 11A DES VERMÖGENSANLAGENGESETZES (VERMÖGENSANLAGEN-VERÖFFENTLICHUNGS- UND MITTEILUNGSPFLICHTENVERORDNUNG - VERMVERMIV) § 5 BEKANNTMACHUNG DER TATSACHE DURCH DIE BUNDESANSTALT (1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 16 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 29 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 50 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 ...