zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 81 ENERGIEBEDARFSAUSWEIS (1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 83 ERMITTLUNG UND BEREITSTELLUNG VON DATEN (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 84 EMPFEHLUNGEN FÜR DIE VERBESSERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ (1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 85 ANGABEN IM ENERGIEAUSWEIS (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 86 ENERGIEEFFIZIENZKLASSE EINES WOHNGEBÄUDES (1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 87 PFLICHTANGABEN IN EINER IMMOBILIENANZEIGE (1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 88 AUSSTELLUNGSBERECHTIGUNG FÜR ENERGIEAUSWEISE (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 89 FÖRDERMITTEL (1) Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 91 VERHÄLTNIS ZU DEN ANFORDERUNGEN AN EIN GEBÄUDE (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 92 ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG (1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht ...