zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 36 ANZEIGE DES ABSCHLUSSPRÜFERS GEGENÜBER DER AUFSICHTSBEHÖRDE; PRÜFUNGSAUFTRAG (1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 131 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 232 PENSIONSKASSEN (1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 306B KONTENEVIDENZ Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 37 VORLAGE BEI DER AUFSICHTSBEHÖRDE (1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 132 FESTSTELLUNG UND ANZEIGE EINER SICH VERSCHLECHTERNDEN FINANZIELLEN LAGE (1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 307 SONDERBEAUFTRAGTER (1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Unternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 38 RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 133 UNZUREICHENDE HÖHE VERSICHERUNGSTECHNISCHER RÜCKSTELLUNGEN (1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer Verletzung der in den §§ 74 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234 BESONDERHEITEN DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT, DIE NICHT DIE GESCHÄFTSORGANISATION BETREFFEN (1) Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 ...