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Trefferliste für 'aktiengesetz'

Dokument 241 - 250 von 518 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 134b AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 134B MITWIRKUNGSPOLITIK, MITWIRKUNGSBERICHT, ABSTIMMUNGSVERHALTEN (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in ...
§ 239 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 239 ANMELDUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung ...
§ 326 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 326 AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE DER HAUPTGESELLSCHAFT Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft. * zum Seitenanfang ...
§ 26o EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26O ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE (EU) 2021/2101 IM HINBLICK AUF DIE OFFENLEGUNG VON ERTRAGSTEUERINFORMATIONEN DURCH BESTIMMTE UNTERNEHMEN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN SOWIE ZUR ÄNDERUNG DES ...
§ 56 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 56 KEINE ZEICHNUNG EIGENER AKTIEN. AKTIENÜBERNAHME FÜR RECHNUNG DER GESELLSCHAFT ODER DURCH EIN ABHÄNGIGES ODER IN MEHRHEITSBESITZ STEHENDES UNTERNEHMEN (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein abhängiges Unternehmen ...
§ 134c AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 134C OFFENLEGUNGSPFLICHTEN VON INSTITUTIONELLEN ANLEGERN UND VERMÖGENSVERWALTERN (1) Institutionelle Anleger haben offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen ...
§ 240 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 240  Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. Eine Einstellung in ...
§ 327 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327 ENDE DER EINGLIEDERUNG (1) Die Eingliederung endet 1. durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft, 2. wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist, 3. wenn sich nicht ...
§ 26p EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26P ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM ZUKUNFTSFINANZIERUNGSGESETZ § 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen ...
§ 57 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 57 KEINE RÜCKGEWÄHR, KEINE VERZINSUNG DER EINLAGEN (1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei ...
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