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Trefferliste für 'bgb'
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- § 675q BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675Q ENTGELTE BEI ZAHLUNGSVORGÄNGEN (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
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- § 675r BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675R AUSFÜHRUNG EINES ZAHLUNGSVORGANGS ANHAND VON KUNDENKENNUNGEN (1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung
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- § 675s BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675S AUSFÜHRUNGSFRIST FÜR ZAHLUNGSVORGÄNGE (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden
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- § 675t BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675T WERTSTELLUNGSDATUM UND VERFÜGBARKEIT VON GELDBETRÄGEN; SPERRUNG EINES VERFÜGBAREN GELDBETRAGS (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich
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- § 675u BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675U HAFTUNG DES ZAHLUNGSDIENSTLEISTERS FÜR NICHT AUTORISIERTE ZAHLUNGSVORGÄNGE Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner
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- § 675v BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675V HAFTUNG DES ZAHLERS BEI MISSBRÄUCHLICHER NUTZUNG EINES ZAHLUNGSINSTRUMENTS (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments
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- § 675w BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675W NACHWEIS DER AUTHENTIFIZIERUNG Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß
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- § 675x BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675X ERSTATTUNGSANSPRUCH BEI EINEM VOM ODER ÜBER DEN ZAHLUNGSEMPFÄNGER AUSGELÖSTEN AUTORISIERTEN ZAHLUNGSVORGANG (1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags
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- § 675y BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675Y HAFTUNG DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER BEI NICHT ERFOLGTER, FEHLERHAFTER ODER VERSPÄTETER AUSFÜHRUNG EINES ZAHLUNGSAUFTRAGS; NACHFORSCHUNGSPFLICHT (1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem
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- § 675z BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675Z SONSTIGE ANSPRÜCHE BEI NICHT ERFOLGTER, FEHLERHAFTER ODER VERSPÄTETER AUSFÜHRUNG EINES ZAHLUNGSAUFTRAGS ODER BEI EINEM NICHT AUTORISIERTEN ZAHLUNGSVORGANG Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten
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