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oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften – Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank – (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch ...
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Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen – Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank – (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesengesetzes ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 1 EINREICHUNG DER ANZEIGEN Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 2 INHALT DER ANZEIGEN Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 3 BESTÄTIGUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG UND ZUVERLÄSSIGKEIT In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 4 INHALT DES REGISTERS (1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 5 VERANTWORTLICHKEIT Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 6 EINSICHTNAHME IN DAS REGISTER Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes ...
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UND DAS ÖFFENTLICHE REGISTER NACH § 2 ABSATZ 10 SATZ 5 DES KREDITWESENGESETZES UND NACH § 3 ABSATZ 2 SATZ 5 DES WERTPAPIERINSTITUTSGESETZES (KWG-WPIG-VERMITTLERVERORDNUNG - KWGWPIGVERMV) § 7 DAUER DER EINSEHBARKEIT Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in ...