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Trefferliste für 'versicherungsvertragsgesetz'
Dokument 241 - 250 von 370 Treffer,
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- § 85 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 85 SCHADENSERMITTLUNGSKOSTEN (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen
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- § 186 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 186 HINWEISPFLICHT DES VERSICHERERS Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen
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- § 86 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 86 ÜBERGANG VON ERSATZANSPRÜCHEN (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
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- § 187 VVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ - VVG) § 187 ANERKENNTNIS (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären
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- § 233 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 233 REGULIERTE PENSIONSKASSEN (1) Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). Den Antrag, reguliert
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- § 1 MindZV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MINDESTBEITRAGSRÜCKERSTATTUNG IN DER LEBENSVERSICHERUNG (MINDESTZUFÜHRUNGSVERORDNUNG - MINDZV) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 233
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- § 94 AMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 94 DECKUNGSVORSORGE (1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch
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- § 49 VAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 49 STORNOHAFTUNG (1) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer
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- § 1 AltZertG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ZERTIFIZIERUNG VON ALTERSVORSORGE- UND BASISRENTENVERTRÄGEN (ALTERSVORSORGEVERTRÄGE-ZERTIFIZIERUNGSGESETZ - ALTZERTG) § 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ZUM ALTERSVORSORGEVERTRAG (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen
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- § 16 ZAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 16 ABSICHERUNG FÜR DEN HAFTUNGSFALL FÜR ZAHLUNGSAUSLÖSEDIENSTE; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung
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