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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 4h FinDAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHTSGESETZ - FINDAG) § 4H BEKANNTGABE UND ZUSTELLUNG IM AUSLAND (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte
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- § 1 KrWoFGV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DER WOHNSITZ IM SINNE DES § 4 ABSATZ 1 DES BUNDESVERTRIEBENENGESETZES BEI KRIEGSBEDINGTEM AUFENTHALT AUßERHALB DER AUSSIEDLUNGSGEBIETE ALS FORTBESTEHEND GILT (KRIEGSBEDINGTE WOHNSITZFORTGELTUNGSVERORDNUNG
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- § 15 SeeArbG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEARBEITSGESETZ (SEEARBG) § 15 RECHTSBEHELFSVERFAHREN (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsausschuss. (2) Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufsgenossenschaft gebildet und besteht aus einem
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- § 4j FinDAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHTSGESETZ - FINDAG) § 4J ANTRÄGE UND INFORMATIONEN IN ENGLISCHER SPRACHE (1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache
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- § 70 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 70 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend
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- § 17c FStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FSTRG) § 17C RECHTSWIRKUNGEN DER PLANFESTSTELLUNG UND DER PLANGENEHMIGUNG Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung
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- § 2 SeeAnlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEANLAGENGESETZ (SEEANLG) § 2 PLANFESTSTELLUNG (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. (2) Zuständige
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- wasg_by__69 - Einzelnorm



- BAYERN BAYERISCHES WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 69 VERFAHRENSBESTIMMUNGEN (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG) 1 Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen
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- § 182 GWB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 182 KOSTEN DES VERFAHRENS VOR DER VERGABEKAMMER (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom
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- § 9 SaatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SAATGUTVERKEHRSGESETZ * (SAATG) § 9 NACHPRÜFUNG (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf
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