...
...
...
...
...
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE VON KONZESSIONEN (KONZESSIONSVERGABEVERORDNUNG - KONZVGV) § 21 VERGABEBEKANNTMACHUNG, BEKANNTMACHUNG ÜBER ÄNDERUNGEN EINER KONZESSION (1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung ...
...
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 16 ERLAUBNISVERFAHREN UND BEKANNTMACHUNG (1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 ...
...
...
...
ZUR ERMITTLUNG DER HÖHE DER ZUSCHLAGSZAHLUNGEN FÜR KWK-ANLAGEN UND FÜR INNOVATIVE KWK-SYSTEME (KWK-AUSSCHREIBUNGSVERORDNUNG - KWKAUSV) § 7 BEKANNTMACHUNG (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf ...
...
VERORDNUNG (EG) NR. 1435/2003 DES RATES VOM 22. JULI 2003 ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE) (SCE-AUSFÜHRUNGSGESETZ - SCEAG) § 5 BEKANNTMACHUNG Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Genossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmelzungsplans ...