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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 75 BEKANNTMACHUNG DER EINRICHTUNGEN UND IHRER SICHERHEITSZONEN Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BERGVERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT GEGEN KLIMAEINWIRKUNGEN (KLIMA-BERGVERORDNUNG - KLIMABERGV) § 14 BEKANNTMACHUNG Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1. außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr ...
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ZUR ERMITTLUNG DER HÖHE DER ZUSCHLAGSZAHLUNGEN FÜR KWK-ANLAGEN UND FÜR INNOVATIVE KWK-SYSTEME (KWK-AUSSCHREIBUNGSVERORDNUNG - KWKAUSV) § 7 BEKANNTMACHUNG (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE VON KONZESSIONEN (KONZESSIONSVERGABEVERORDNUNG - KONZVGV) § 21 VERGABEBEKANNTMACHUNG, BEKANNTMACHUNG ÜBER ÄNDERUNGEN EINER KONZESSION (1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 16 ERLAUBNISVERFAHREN UND BEKANNTMACHUNG (1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 ...
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