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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 59 EnWG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTRIZITÄTS- UND GASVERSORGUNG (ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ - ENWG) § 59 ORGANISATION (1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für 1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des ...
- Inhaltsübersicht PostG - Einzelnorm



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§ 53 Veröffentlichungen Abschnitt 3 Zugangsregulierung § 54 Zugangsverpflichtungen § 55 Zugangsvereinbarungen § 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur § 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur Kapitel 6 Besondere Missbrauchsaufsicht § 58 Missbrauchsaufsicht § 59 Schadensersatzpflicht ...
- § 6 PostG - Einzelnorm



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Tätigkeit, 4. Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. (2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen ...
- Eingangsformel EnWGKostV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 91 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
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- § 2 EnWGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 2 GEBÜHRENHÖHE Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis
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- § 28 PostG - Einzelnorm



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(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, wenn die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des Absatzes 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung ...
- § 3 EnWGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 3 ÜBERGANGSREGELUNG (1) Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits
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- § 29 PostG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis POSTGESETZ (POSTG) § 29 AUSGLEICHSABGABE (1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 28, ist jeder Postdienstleister, dessen Umsatz mit Postdienstleistungen in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500 000 Euro betragen
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- § 4 EnWGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 4 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum
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- Schlussformel EnWGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) SCHLUSSFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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