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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'

Dokument 241 - 250 von 1127 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 21 TKG - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 21 ZUGANGSVERPFLICHTUNG UND ZUSAMMENSCHALTUNG BEI KONTROLLE ÜBER ZUGANG ZU ENDNUTZERN (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, 1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen ...
§ 25 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 25 TRANSPARENZVERPFLICHTUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere 1. zur Buchführung, 2. zu ...
§ 30 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 30 GETRENNTE RECHNUNGSLEGUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die ...
§ 53 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 53 UNABHÄNGIGE VERGLEICHSINSTRUMENTE (1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste ...
§ 101 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 101 FLEXIBILISIERUNG DER FREQUENZNUTZUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling ...
§ 103 TKG - Einzelnorm*
... (TKG) § 103 ÜBERWACHUNG, ANORDNUNG DER AUßERBETRIEBNAHME, MONITORING DER MOBILFUNKVERSORGUNG (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es für die Überwachung, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ...
§ 125 TKG - Einzelnorm*
... Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer. (2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. In ...
§ 157 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 157 VERFÜGBARKEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen ...
§ 166 TKG - Einzelnorm*
... ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicherheitsziel vollumfänglich erreicht wird. (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste ...
§ 169 TKG - Einzelnorm*
... ) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen ...
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