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DIE ANLEGUNG UND FÜHRUNG VON GEBÄUDEGRUNDBÜCHERN (GEBÄUDEGRUNDBUCHVERFÜGUNG - GGV) § 6 EINTRAGUNG DES GEBÄUDEEIGENTUMS GEMÄß ARTIKEL 233 §§ 2B UND 8 EGBGB Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäudeeigentum ...
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- GGV) § 7 VERMERK ZUR SICHERUNG DER ANSPRÜCHE AUS DER SACHENRECHTSBEREINIGUNG AUS DEM RECHT ZUM BESITZ GEMÄß ARTIKEL 233 § 2A EGBGB (1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum ...
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VON GEBÄUDEGRUNDBÜCHERN (GEBÄUDEGRUNDBUCHVERFÜGUNG - GGV) § 4 NACHWEIS DES GEBÄUDEEIGENTUMS ODER DES RECHTS ZUM BESITZ GEMÄß ARTIKEL 233 § 2A EGBGB (1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran genügt ...
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und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter § 4 Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 5 Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts § 6 Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB § 7 Vermerk zur Sicherung ...
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Stelle des Vermerks "Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts auf ..." tritt der Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB auf ..." oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB auf...". * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...