zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 1 VERWENDUNG DER HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 49A ABGABE VON SONSTIGEN ENERGIEERZEUGNISSEN, STEUERANMELDUNG (1) Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 2 HERKUNFTSGEBIET Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen: 1. die Stadt Glashütte, 2. die Ortsteile Bärenstein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 49B NACHWEISE FÜR DIE VORVERSTEUERUNG Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 3 UHREN Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 50 ANZEIGE (1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 4 HERSTELLUNGSSTUFEN (1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1. die Herstellung des Uhrwerks, 2. die Einschalung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 51 PFLICHTEN, STEUERAUFSICHT (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Anzeigepflichtige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 5 HERSTELLUNG IM HERKUNFTSGEBIET Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1. folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 52 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ALS VERWENDER ODER VERTEILER (1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis ...