zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 81B ERKENNUNGSDIENSTLICHE MAßNAHMEN BEI DEM BESCHULDIGTEN (1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 81C UNTERSUCHUNG ANDERER PERSONEN (1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR AUSSETZUNG DER DATENÜBERMITTLUNGEN NACH § 5 ABSATZ 2 NUMMER 2 DES ZENSUSGESETZES 2021 EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 81D DURCHFÜHRUNG KÖRPERLICHER UNTERSUCHUNGEN DURCH PERSONEN GLEICHEN GESCHLECHTS (1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR AUSSETZUNG DER DATENÜBERMITTLUNGEN NACH § 5 ABSATZ 2 NUMMER 2 DES ZENSUSGESETZES 2021 § 1 AUSSETZUNG VON DATENÜBERMITTLUNGEN Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 81E MOLEKULARGENETISCHE UNTERSUCHUNG (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR AUSSETZUNG DER DATENÜBERMITTLUNGEN NACH § 5 ABSATZ 2 NUMMER 2 DES ZENSUSGESETZES 2021 § 2 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 81F VERFAHREN BEI DER MOLEKULARGENETISCHEN UNTERSUCHUNG (1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR AUSSETZUNG DER DATENÜBERMITTLUNGEN NACH § 5 ABSATZ 2 NUMMER 2 DES ZENSUSGESETZES 2021 SCHLUSSFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *