, umso höher die Genauigkeit.



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER BUNDESSTATISTIK ÜBER PFLEGEEINRICHTUNGEN SOWIE ÜBER DIE HÄUSLICHE PFLEGE (PFLEGESTATISTIK-VERORDNUNG - PFLEGESTATV) § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum ...



...



...



...



...



...



...



...



...



...