zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (47. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ZULASSUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL 1 (PFLANZENSCHUTZMITTELVERORDNUNG - PFLSCHMV) § 3 ANTRAG AUF AUSWEITUNG DES GELTUNGSBEREICHS VON ZULASSUNGEN AUF GERINGFÜGIGE VERWENDUNGEN NACH ARTIKEL 51 DER VERORDNUNG (EG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 47 ABGASE (1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 109 INKRAFTTRETEN (1) (Inkrafttreten)(2) (Außerkrafttreten)(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ZULASSUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL 1 (PFLANZENSCHUTZMITTELVERORDNUNG - PFLSCHMV) § 4 ANTRAG AUF GENEHMIGUNG DER ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN AUF FLÄCHEN, DIE FÜR DIE ALLGEMEINHEIT BESTIMMT SIND (1) Der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFZEHNTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (FÜNFZEHNTE AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ZULASSUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL 1 (PFLANZENSCHUTZMITTELVERORDNUNG - PFLSCHMV) § 5 ANTRAG AUF GENEHMIGUNG FÜR DEN PARALLELHANDEL NACH ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1107/2009 UND § 46 DES PFLANZENSCHUTZGESETZES ...