zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 19A KODIERUNG UND EINTRAGUNG VON 406 MHZ-NOTSENDERN (1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen den internationalen Regelungen entsprechend kodiert und in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (42. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 4 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (SECHSTE AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 35J BRENNVERHALTEN DER INNENAUSSTATTUNG BESTIMMTER KRAFTOMNIBUSSE Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) ANLAGE XVIIIC (ZU § 57B ABSATZ 3 UND 4 UND § 57D ABSATZ 1A) ANERKENNUNG VON FAHRTENSCHREIBERHERSTELLERN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN DER FAHRTENSCHREIBER ODER DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER SOWIE VON FAHRZEUGHERSTELLERN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (40. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (42. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (SECHSTE AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, § 10 jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 1962. Fußnote ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 36 BEREIFUNG UND LAUFFLÄCHEN (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen ...