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Trefferliste für 'bgb'
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- § 676 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 676 NACHWEIS DER AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen
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- § 676a BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 676A AUSGLEICHSANSPRUCH (1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters
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- § 676b BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 676B ANZEIGE NICHT AUTORISIERTER ODER FEHLERHAFT AUSGEFÜHRTER ZAHLUNGSVORGÄNGE (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
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- § 676c BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 676C HAFTUNGSAUSSCHLUSS Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich
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- § 677 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 677 PFLICHTEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn
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- § 678 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 678 GESCHÄFTSFÜHRUNG GEGEN DEN WILLEN DES GESCHÄFTSHERRN Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen
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- § 679 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 679 UNBEACHTLICHKEIT DES ENTGEGENSTEHENDEN WILLENS DES GESCHÄFTSHERRN Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn
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- § 680 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 680 GESCHÄFTSFÜHRUNG ZUR GEFAHRENABWEHR Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. * zum
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- § 681 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 681 NEBENPFLICHTEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung
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- § 682 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 682 FEHLENDE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT DES GESCHÄFTSFÜHRERS Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
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