zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 7 VERBRENNUNGSBEDINGUNGEN FÜR ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN (1) Abfallmitverbrennungsanlagen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 8 EMISSIONSGRENZWERTE FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 9 EMISSIONSGRENZWERTE FÜR ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN (1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 10 IM JAHRESMITTEL EINZUHALTENDE EMISSIONSGRENZWERTE (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 11 ABLEITUNGSBEDINGUNGEN FÜR ABGASE Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 13 ENERGIEEFFIZIENZ (1) Wärme, die in Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen entsteht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 14 MESSPLÄTZE Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 16 KONTINUIERLICHE MESSUNGEN (1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anforderungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 17 AUSWERTUNG UND BEURTEILUNG VON KONTINUIERLICHEN MESSUNGEN (1) Während des Betriebs der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 19 BERICHTE UND BEURTEILUNG VON PERIODISCHEN MESSUNGEN (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse ...