zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 10 SCHWEFELGEHALT VON HEIZÖL (1) Leichtes Heizöl darf nur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 11 GLEICHWERTIGKEITSKLAUSEL Den Kraftstoffen nach § 3 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 12 EINSCHRÄNKUNGEN (1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 13 AUSZEICHNUNG VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN (1) Der Betreiber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUFASSUNG DER SIEBENUNDDREIßIGSTEN VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES 1, 2 (VERORDNUNG ZUR ANRECHNUNG VON STROMBASIERTEN KRAFTSTOFFEN UND MITVERARBEITETEN BIOGENEN ÖLEN AUF DIE TREIBHAUSGASQUOTE) (37. BIMSCHV ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 15 BEKANNTMACHUNG DER KRAFTSTOFFQUALITÄT FÜR DEN BETRIEB VON ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 16 AUSNAHMEN (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen ...
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