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Trefferliste für 'hgb'

Dokument 251 - 260 von 728 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 136 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 136 HAFTUNG DES AUSGESCHIEDENEN GESELLSCHAFTERS FÜR FEHLBETRAG Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den ...
§ 287 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 287 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 341g HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 341G RÜCKSTELLUNG FÜR NOCH NICHT ABGEWICKELTE VERSICHERUNGSFÄLLE (1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht ...
§ 404 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 404  Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 485 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 485 SEE- UND LADUNGSTÜCHTIGKEIT Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume ...
§ 586 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 586 RANGFOLGE DER PFANDRECHTE (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. (2) Bestehen an einer Sache ...
§ 51 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 51  Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 137 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 137 NACHHAFTUNG DES AUSGESCHIEDENEN GESELLSCHAFTERS (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden ...
§ 288 HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 288 GRÖßENABHÄNGIGE ERLEICHTERUNGEN (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht 1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe ...
§ 341h HGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 341H SCHWANKUNGSRÜCKSTELLUNG UND ÄHNLICHE RÜCKSTELLUNGEN (1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere 1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig ...
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