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Trefferliste für 'hgb'
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- § 335c HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 335C MITTEILUNGEN AN DIE ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSSTELLE (1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a
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- § 376 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 376 (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder
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- § 465 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 465 NACHFOLGENDER SPEDITEUR (1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein vorhergehender
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- § 558 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 558 BEURKUNDUNG Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 15a HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 15A ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder
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- § 109 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 109 BESCHLUSSFASSUNG (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch
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- § 262 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 262 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 336 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 336 PFLICHT ZUR AUFSTELLUNG VON JAHRESABSCHLUß UND LAGEBERICHT (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet
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- § 377 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 377 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich
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- § 466 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 466 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG (1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz
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