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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 251 - 260 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 981 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 981 EMPFANG DES VERSTEIGERUNGSERLÖSES (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht ...
§ 982 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 982 AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats ...
§ 983 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 983 UNANBRINGBARE SACHEN BEI BEHÖRDEN Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte ...
§ 984 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 984 SCHATZFUND Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem ...
§ 985 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 985 HERAUSGABEANSPRUCH Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 986 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 986 EINWENDUNGEN DES BESITZERS (1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist ...
§ 987 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 987 NUTZUNGEN NACH RECHTSHÄNGIGKEIT (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen ...
§ 988 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 988 NUTZUNGEN DES UNENTGELTLICHEN BESITZERS Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich ...
§ 989 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 989 SCHADENSERSATZ NACH RECHTSHÄNGIGKEIT Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert ...
§ 990 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 990 HAFTUNG DES BESITZERS BEI KENNTNIS (1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, ...
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