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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 26 ZULASSUNG ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1. jede der beiden Klausuren der theoretischen ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 27 ZEITPUNKT DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt. * zum Seitenanfang ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 28 ZWECK UND GEGENSTAND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt, 1. ob der Prüfling in der Lage ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 29 DURCHFÜHRUNG UND DAUER DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs ...
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