Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 251 - 260 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 26 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 26 ZULASSUNG ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1. jede der beiden Klausuren der theoretischen ...
§ 67 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 67 FERNBLEIBEN UND RÜCKTRITT (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung ...
§ 26 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 26 ZWISCHENPRÜFUNGSZEUGNIS (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis ...
§ 27 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 27 ZEITPUNKT DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt. * zum Seitenanfang ...
§ 68 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 68 ORDNUNGSVERSTOß (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an ...
§ 28 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 28 ZWECK UND GEGENSTAND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt, 1. ob der Prüfling in der Lage ...
§ 69 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 69 PRÜFUNGSAKTEN UND EINSICHTNAHME (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt. (2) In die Prüfungsakte werden ...
§ 28 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 28 SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN (1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14. (1a) ...
§ 29 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 29 DURCHFÜHRUNG UND DAUER DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs ...
§ 70 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 70 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 next

neue Volltext-Suche