zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 89 FÖRDERMITTEL (1) Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 91 VERHÄLTNIS ZU DEN ANFORDERUNGEN AN EIN GEBÄUDE (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 92 ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG (1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 93 PFLICHTANGABEN IN DER ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte Gebäude oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 94 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 95 BEHÖRDLICHE BEFUGNISSE Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 96 PRIVATE NACHWEISE (1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 97 AUFGABEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERS (1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 98 REGISTRIERNUMMER (1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder einen Energieausweis nach § 79 ausstellt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINSPARUNG VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 99 STICHPROBENKONTROLLEN VON ENERGIEAUSWEISEN UND INSPEKTIONSBERICHTEN ÜBER KLIMAANLAGEN (1) Die zuständige ...