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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
Dokument 251 - 260 von 288 Treffer,
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- § 224 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 224 FREQUENZNUTZUNGSBEITRAG (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz
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- § 24 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 24 DISKRIMINIERUNGSVERBOT (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang
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- § 125 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 125 BERECHTIGUNG ZUR NUTZUNG ÖFFENTLICHER WEGE UND IHRE ÜBERTRAGUNG (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht
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- § 225 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 225 KOSTEN VON AUßERGERICHTLICHEN STREITBEILEGUNGSVERFAHREN Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren
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- § 25 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 25 TRANSPARENZVERPFLICHTUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere 1. zur Buchführung, 2. zu
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- § 126 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 126 PFLICHTEN DER EIGENTÜMER UND BETREIBER ÖFFENTLICHER TELEKOMMUNIKATIONSNETZE ODER ÖFFENTLICHEN ZWECKEN DIENENDER TELEKOMMUNIKATIONSLINIEN Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den
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- § 226 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 226 KOSTEN DES VORVERFAHRENS (1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene
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- German Civil Code BGB



- Übersetzung durch den Langenscheidt Übersetzungsservice, aktualisiert durch Neil Mussett. Zuletzt aktualisiert und bearbeitet durch Samson Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen v. Schöning. Translation provided by Langenscheidt Übersetzungsservice, updated by Neil Mussett. The translation has most recently
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- Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste



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- Competition Act (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundeskartellamtes in Zusammenarbeit mit Renate Tietjen Translation provided by the Language Service of the Bundeskartellamt in cooperation with Renate Tietjen Stand: Die vorliegende Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des
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