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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- Art 3 BegleitG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (BEGLEITG) ART 3 ZUSTÄNDIGKEITSANPASSUNG Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung
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- § 38 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 38 ENTGELTREGULIERUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45
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- § 139 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 139 UMFANG DES MITNUTZUNGSANSPRUCHS BEI ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSNETZEN (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung. (2) Soweit es für den Betrieb
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- Art 4 BegleitG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (BEGLEITG) ART 4 RÜCKKEHR ZUM EINHEITLICHEN VERORDNUNGSRANG Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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- § 39 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 39 MAßSTÄBE DER ENTGELTGENEHMIGUNG (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte 1. anhand der Maßstäbe des § 37, 2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste
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- § 140 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 140 EINNAHMEN AUS MITNUTZUNGEN Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder
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- Art 5 BegleitG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (BEGLEITG) ART 5 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- German Civil Code BGB



- Übersetzung durch den Langenscheidt Übersetzungsservice, aktualisiert durch Neil Mussett. Zuletzt aktualisiert und bearbeitet durch Samson Übersetzungen GmbH, Dr. Carmen v. Schöning. Translation provided by Langenscheidt Übersetzungsservice, updated by Neil Mussett. The translation has most recently
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- Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste



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- Competition Act (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundeskartellamtes in Zusammenarbeit mit Renate Tietjen Translation provided by the Language Service of the Bundeskartellamt in cooperation with Renate Tietjen Stand: Die vorliegende Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des
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