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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 4 TAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZULASSUNG DER ARZNEIMITTEL AUF THERAPIEALLERGENE, DIE FÜR EINZELNE PERSONEN AUF GRUND EINER REZEPTUR HERGESTELLT WERDEN, SOWIE ÜBER VERFAHRENSREGELUNGEN DER STAATLICHEN CHARGENPRÜFUNG (THERAPIEALLERGENE
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- § 31 AMG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 31 ERLÖSCHEN, VERLÄNGERUNG (1) Die Zulassung erlischt 1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das ...
- Schlussformel TAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZULASSUNG DER ARZNEIMITTEL AUF THERAPIEALLERGENE, DIE FÜR EINZELNE PERSONEN AUF GRUND EINER REZEPTUR HERGESTELLT WERDEN, SOWIE ÜBER VERFAHRENSREGELUNGEN DER STAATLICHEN CHARGENPRÜFUNG (THERAPIEALLERGENE
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- § 6 AMSachvV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR ERRICHTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN-AUSSCHÜSSEN FÜR STANDARDZULASSUNGEN, APOTHEKENPFLICHT UND VERSCHREIBUNGSPFLICHT VON ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTEL-SACHVERSTÄNDIGENVERORDNUNG - AMSACHVV) § 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
- Anhang TAV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZULASSUNG DER ARZNEIMITTEL AUF THERAPIEALLERGENE, DIE FÜR EINZELNE PERSONEN AUF GRUND EINER REZEPTUR HERGESTELLT WERDEN, SOWIE ÜBER VERFAHRENSREGELUNGEN DER STAATLICHEN CHARGENPRÜFUNG (THERAPIEALLERGENE
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- Schlußformel AMSachvV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR ERRICHTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN-AUSSCHÜSSEN FÜR STANDARDZULASSUNGEN, APOTHEKENPFLICHT UND VERSCHREIBUNGSPFLICHT VON ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTEL-SACHVERSTÄNDIGENVERORDNUNG - AMSACHVV) SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
- § 10 GÜG - Einzelnorm



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WERDEN KÖNNEN (GRUNDSTOFFÜBERWACHUNGSGESETZ - GÜG) § 10 AUTOMATISIERTER DATENABRUF (1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gespeicherten Daten aus den Meldungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, einschließlich personenbezogener Daten ...
- § 11 GÜG - Einzelnorm



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weiter. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundeskriminalamt unverzüglich die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle. Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle darf die ...
- § 1a ApBetrO - Einzelnorm



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von Arzneimitteln, 2. die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln, 3. die Abgabe von Arzneimitteln, 4. die Information und Beratung über Arzneimittel, 5. die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern ...
- § 3 ApBetrO - Einzelnorm



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zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich auch auf die Theorie und Anwendung des Qualitätsmanagementsystems erstrecken sowie auf Besonderheiten der Arzneimittel, die hergestellt, geprüft oder gelagert werden. (2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muss das notwendige Personal ...
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