zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ DER KULTURPFLANZEN (PFLANZENSCHUTZGESETZ - PFLSCHG) § 50 RÜCKNAHME ODER WIDERRUF DER GENEHMIGUNG FÜR DEN PARALLELHANDEL (1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung diese 1. durch arglistige ...
Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundeskartellamtes in Zusammenarbeit mit Renate Tietjen Translation provided by the Language Service of the Bundeskartellamt in cooperation with Renate Tietjen Stand: Die vorliegende Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NETZAUSBAUBESCHLEUNIGUNGSGESETZ ÜBERTRAGUNGSNETZ (NABEG) § 22 ANHÖRUNGSVERFAHREN (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach § 21 beteiligt die Planfeststellungsbehörde die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG UNIONSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN BETREFFEND MEDIZINPRODUKTE (MEDIZINPRODUKTERECHT-DURCHFÜHRUNGSGESETZ - MPDG) § 60 KORREKTURMAßNAHMEN DER ETHIK-KOMMISSION (1) Die zuständige Ethik-Kommission hat ihre zustimmende Stellungnahme zurückzunehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTÜCKSVERKEHRSORDNUNG (GVO) § 5 RÜCKNAHME UND WIDERRUF DER GENEHMIGUNG Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 102 WIDERRUF DER FREQUENZZUTEILUNG, VERZICHT (1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 1. nicht innerhalb eines Jahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DER WOHNSITZ IM SINNE DES § 4 ABSATZ 1 DES BUNDESVERTRIEBENENGESETZES BEI KRIEGSBEDINGTEM AUFENTHALT AUßERHALB DER AUSSIEDLUNGSGEBIETE ALS FORTBESTEHEND GILT (KRIEGSBEDINGTE WOHNSITZFORTGELTUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 5B EISENBAHN-UNFALLUNTERSUCHUNG (1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUERGESETZ (USTG) § 18 BESTEUERUNGSVERFAHREN (1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN SOWIE DIE PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG FÜR LEHRGÄNGE FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT (FAHRGASTSICHERHEITSLEHRGÄNGE-ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - FAHRSILEHRGZULV) § 6 UNABHÄNGIGKEIT DER PRÜFENDEN Vor Abnahme ...