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Trefferliste für 'arbeitnehmerinnen'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 92 2. WOMitbestG - Einzelnorm



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: 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; 2. den Inhalt des Antrags; 3. die Bezeichnung der antragstellenden Person; 4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; 5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, ...
- SGB 3 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Jugendwohnheimen § 80b Anordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung § 81 Grundsatz § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 82a Qualifizierungsgeld § 82b Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes § 82c Anrechnung von Nebeneinkommen ...
- § 99 2. WOMitbestG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 99 ABSTIMMUNG ÜBER DIE ART DER WAHL Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil ...
- § 5 VKFV - Einzelnorm



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- VKFV) § 5 PERSONALKOSTEN (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind. (2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren ...
- § 6 PflegeZG - Einzelnorm



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seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. (4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung ...
- § 100 2. WOMitbestG - Einzelnorm



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vom Kapitän ermöglicht wird; 2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird; 3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebetriebs von der ...
- § 7 2. WOMitbestG - Einzelnorm



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Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über die Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist in der ...
- § 35 WOS - Einzelnorm



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zur Einsichtnahme auszulegen. Die Abdrucke der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste sollen die Geburtsdaten der Wahlberechtigten und der wählbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht enthalten. Ergänzend können die Abdrucke der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste sowie der Verordnung mittels der ...
- § 103 2. WOMitbestG - Einzelnorm



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ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 103 STIMMABGABE BEI DER WAHL DER AUFSICHTRATSMITGLIEDER DER ARBEITNEHMER (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. (2) Gleichzeitig mit der ...
- § 54 3. WOMitbestG - Einzelnorm



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zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt, soweit 1. in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach den ...
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