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Trefferliste für 'bekanntmachung'
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- § 21a DepV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEPONIEN UND LANGZEITLAGER (DEPONIEVERORDNUNG - DEPV) § 21A ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit
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- § 7 BfJEAktfKV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DIE ELEKTRONISCHE AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ UND ÜBER DIE ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION MIT DEM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ § 7 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Das Bundesamt macht die folgenden technischen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung übersandten Dokumente ...
- § 52 3. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 52 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
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- § 6 BußAktÜbV - Einzelnorm



... FÜR DIE ÜBERMITTLUNG ELEKTRONISCHER AKTEN ZWISCHEN BEHÖRDEN UND GERICHTEN IM BUßGELDVERFAHREN (BUßGELDAKTENÜBERMITTLUNGSVERORDNUNG - BUßAKTÜBV) § 6 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger ...
- § 72 3. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 72 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen
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- § 7 DokErstÜbV - Einzelnorm



... UND FÜR DEREN ÜBERMITTLUNG ZWISCHEN STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN UND GERICHTEN (DOKUMENTENERSTELLUNGS- UND -ÜBERMITTLUNGSVERORDNUNG - DOKERSTÜBV) § 7 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz ...
- § 86 3. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 86 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. (2)
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- § 26 StrlSchV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VOR DER SCHÄDLICHEN WIRKUNG IONISIERENDER STRAHLUNG (STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG - STRLSCHV) § 26 BEKANNTMACHUNG Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde hat den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre Änderungen, ihre Rücknahme, ihren Widerruf ...
- § 15 ViehVerkV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VERSCHLEPPUNG VON TIERSEUCHEN IM VIEHVERKEHR (VIEHVERKEHRSVERORDNUNG - VIEHVERKV) § 15 REGISTRIERUNG UND BEKANNTMACHUNG DER ZULASSUNG, ANERKENNUNG VON ZULASSUNGEN (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen ...
- § 8 SchwbVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNGEN (SCHWBVWO) § 8 BEKANNTMACHUNG DER BEWERBER UND BEWERBERINNEN Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer
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