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Trefferliste für 'bekanntmachung'
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- § 39 VgV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE (VERGABEVERORDNUNG - VGV) § 39 VERGABEBEKANNTMACHUNG; BEKANNTMACHUNG ÜBER AUFTRAGSÄNDERUNGEN (1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach ...
- § 31 TierImpfStV 2006 - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SERA, IMPFSTOFFE UND ANTIGENE NACH DEM TIERGESUNDHEITSGESETZ (TIERIMPFSTOFF-VERORDNUNG) § 31 BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG (1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt: 1. die Erteilung einer Zulassung, 2. die Rücknahme einer ...
- § 8 SchwbVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNGEN (SCHWBVWO) § 8 BEKANNTMACHUNG DER BEWERBER UND BEWERBERINNEN Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer
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- § 15 SchwbVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNGEN (SCHWBVWO) § 15 BEKANNTMACHUNG DER GEWÄHLTEN Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand
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- § 6 StVollzGerAktÜbV - Einzelnorm



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UND GERICHTEN IN GERICHTLICHEN VERFAHREN NACH DEM STRAFVOLLZUGSGESETZ (STRAFVOLLZUGSGERICHTSAKTENÜBERMITTLUNGSVERORDNUNG - STVOLLZGERAKTÜBV) § 6 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger ...
- § 55 WOS - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 55 BENACHRICHTIGUNG UND BEKANNTMACHUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. (2) Die Namen der als Mitglieder ...
- § 291 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 291 BEKANNTMACHUNG DER BESCHLAGNAHME Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. * zum Seitenanfang
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- § 45 VDuG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR GEBÜNDELTEN DURCHSETZUNG VON VERBRAUCHERRECHTEN (VERBRAUCHERRECHTEDURCHSETZUNGSGESETZ - VDUG) § 45 VERANLASSUNG DER BEKANNTMACHUNG DURCH DAS GERICHT Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister ...
- § 5 WODrittelbG - Einzelnorm



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ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 5 WAHLAUSSCHREIBEN, EINLEITUNG DER WAHL, BEKANNTMACHUNG (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ...
- § 12 WODrittelbG - Einzelnorm



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WAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER DER ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 12 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in ...
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