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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
Dokument 261 - 270 von 387 Treffer,
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- § 5 PflZV - Einzelnorm



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UND SOLDATINNEN AUF ZEIT ODER SOLDATEN AUF ZEIT Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang ...
- § 16b EZulV - Einzelnorm



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entsprechend. (4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Eingangsformel BMFSFJBVABesBeihUnffAnO - Einzelnorm



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; § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), – § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), – § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des ...
- § 1 BMVgWidVertrAnO - Einzelnorm



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andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. (2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit ...
- § 16c EZulV - Einzelnorm



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AUF DEM LUFTWEG (1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der ...
- I. BAZustAnO - Einzelnorm



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Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten. 4.3 In den Fällen, in denen nach § 84a des Bundesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden ...
- ---- BesÜV2Bek 1994-09-10 - Einzelnorm



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IA bis IC, IIA bis IIC und III die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl ...
- § 32 BwHFV - Einzelnorm



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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. Februar 2007 (VMBl S. 54), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2009 (VMBl S. 85) geändert worden ist ...
- Eingangsformel UniBwLeistBV - Einzelnorm



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DEN UNIVERSITÄTEN DER BUNDESWEHR (LEISTUNGSBEZÜGEVERORDNUNG UNIBW - UNIBWLEISTBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: * zum ...
- § 3 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO - Einzelnorm



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aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind. * zum ...
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