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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 29 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 29 BEWERTUNG UND BESTEHEN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN (1) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden
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- § 30 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 30 BEWERTUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes ...
- § 15 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 15 GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄßIGKEIT (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt
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- § 30 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 30 PRAKTISCHE PRÜFUNGEN (1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20
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- § 31 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 31 PRÜFUNGSPROTOKOLL (1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt. (2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll ...
- § 31 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 31 BESTEHEN DER PRAKTISCHEN PRÜFUNGEN Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden
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- § 32 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 32 NICHTÖFFENTLICHKEIT DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei der Abschlussprüfung ...
- § 17 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 17 VERANTWORTLICHKEIT FÜR DAS VERHALTEN VON PERSONEN (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so
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- § 32 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 32 DIPLOMARBEIT (1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante
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- § 33 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 33 BESTEHEN DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte ...
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