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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 22 WIEDERHOLUNG DER SEMINARARBEIT (1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Die Bundespolizeiakademie ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 24 REPETITORIUM (1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen. (2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie. * zum ...
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