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Trefferliste für 'gerichtsverfassungsgesetzes'
Dokument 261 - 270 von 631 Treffer,
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- § 153 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 153 (1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. (2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
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- ---- StGBuaÄndG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES, DER STRAFPROZEßORDNUNG, DES GERICHTSVERFASSUNGSGESETZES, DER BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG UND DES STRAFVOLLZUGSGESETZES ---- Artikel 1 bis 4 * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung *
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- § 50 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 50 Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 154 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 154 Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für
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- Art 5 StGBuaÄndG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES, DER STRAFPROZEßORDNUNG, DES GERICHTSVERFASSUNGSGESETZES, DER BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG UND DES STRAFVOLLZUGSGESETZES ART 5 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
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- § 51 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 51 (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss
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- § 155 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 155 Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen: I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer
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- Art 6 StGBuaÄndG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES, DER STRAFPROZEßORDNUNG, DES GERICHTSVERFASSUNGSGESETZES, DER BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG UND DES STRAFVOLLZUGSGESETZES ART 6 ÜBERGANGSREGELUNG (1) (weggefallen)(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes
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- § 52 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 52 (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn 1. seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder 2. Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung
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- § 156 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 156 Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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