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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 261 - 270 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 355 UmwG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 355 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER UMWANDLUNGSRICHTLINIE UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER GESETZE (1) Eine Verschmelzung, eine Spaltung oder ein Formwechsel kann von den beteiligten Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den ...
§ 13 DSLBUmwG - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 13 WEITERFÜHRUNG DES FÖRDERAUFTRAGS UND VERWALTUNG DES ZWECKVERMÖGENS (1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen ...
§ 62 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 62 KONZERNVERSCHMELZUNGEN (1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß ...
§ 158 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 158 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. * zum Seitenanfang ...
§ 255 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 255 WIRKUNGEN DES FORMWECHSELS (1) Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt. Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer ...
§ 14 DSLBUmwG - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 14 VERSCHMELZUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT (1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt für die Anwendung des ...
§ 63 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 63 VORBEREITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, spätestens aber ab einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung ...
§ 159 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 159 SACHGRÜNDUNGSBERICHT, GRÜNDUNGSBERICHT UND GRÜNDUNGSPRÜFUNG (1) Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist § 58 Abs. 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 ...
§ 256 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 256 GESCHÄFTSGUTHABEN, BENACHRICHTIGUNG DER MITGLIEDER (1) Jedem Mitglied ist als Geschäftsguthaben der Wert der Geschäftsanteile oder der Aktien gutzuschreiben, mit denen es an der formwechselnden Gesellschaft beteiligt war ...
§ 15 DSLBUmwG - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 15 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) * zum Seitenanfang * Impressum ...
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