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: a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente; b) Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung; c) Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt; d) Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld ...
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: a) Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente; b) Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung; c) Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt; d) Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld ...
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gewährt ergänzend zur gesetzlichen Altersrente sowie zu gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4 Anspruchsberechtigte 1 ...
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gewährt ergänzend zur gesetzlichen Altersrente sowie zu gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4 Anspruchsberechtigte 1 ...
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gewährt ergänzend zur gesetzlichen Altersrente sowie zu gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzliche Versorgungsleistungen aus dem von den Arbeitgebern gemäß § 27 aufgebrachten Beitragsaufkommen. § 4 Anspruchsberechtigte 1 ...
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: Zuständigkeiten 2.7 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit 2.8 Geldwäschegesetz 3. Vorsorge 3.1 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) 3.1.1 Einführung 3.1.2 Versicherungspflicht 3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten 3.1.4 Renten 3.1.5 Rentenberechnung 3.1.6 Versorgungslücke 3 ...
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Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Beschäftigte (Auszubildende),die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Zusatzversorgung des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ...