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Trefferliste für 'urheberrechtsgesetz'

Dokument 271 - 280 von 306 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 40 UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 40 VERTRÄGE ÜBER KÜNFTIGE WERKE (1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder ...
§ 87i UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 87I VERMUTUNG DER RECHTSINHABERSCHAFT; GESETZLICH ERLAUBTE NUTZUNGEN § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 40a UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 40A RECHT ZUR ANDERWEITIGEN VERWERTUNG NACH ZEHN JAHREN BEI PAUSCHALER VERGÜTUNG (1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt ...
§ 87j UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 87J DAUER DER RECHTE DES PRESSEVERLEGERS Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach ...
§ 41 UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 41 RÜCKRUFSRECHT WEGEN NICHTAUSÜBUNG (1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die ...
§ 87k UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 87K BETEILIGUNGSANSPRUCH (1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus ...
§ 42 UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 42 RÜCKRUFSRECHT WEGEN GEWANDELTER ÜBERZEUGUNG (1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht ...
§ 88 UrhG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 88 RECHT ZUR VERFILMUNG (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert ...
§ 88 VGG - Einzelnorm*
... DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT (1) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichtsbehörde unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten Personen an. (2) Die ...
Patent Act (Patentgesetz – PatG)*
Übersetzung durch Ute Reusch in Zusammenarbeit mit dem Sprachendienst des Deutschen Patent- und Markenamts. Translation provided by Ute Reusch in cooperation with the Language Service of the German Patent and Trade Mark Office. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch ...
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