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bestellt. Die Hämophilieverbände und die Hämophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten. (5) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *