zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 4 FACHRICHTUNGSÜBERGREIFENDE BASISQUALIFIKATIONEN (1) Im Prüfungsteil & ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 63 EINRICHTUNG DES KOHLEBETRIEBS Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 5 HANDLUNGSSPEZIFISCHE QUALIFIKATIONEN (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 64 PFLICHTEN DES BETRIEBSINHABERS (1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 6 BEFREIUNG VON EINZELNEN PRÜFUNGSBESTANDTEILEN Wird die zu prüfende Person ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 65 ANTRAG AUF ERLAUBNIS FÜR KOHLEBETRIEBE UND KOHLELIEFERER (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 7 BEWERTEN DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 66 ERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND ERLÖSCHEN DER ERLAUBNIS (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 8 BESTEHEN DER PRÜFUNG, GESAMTNOTE (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 67 PFLICHTEN DES ERLAUBNISINHABERS (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der ...