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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
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- Eingangsformel SolvV - Einzelnorm



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-GRUPPEN UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GRUPPEN 1 (SOLVABILITÄTSVERORDNUNG - SOLVV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 10a Absatz ...
- § 2 FinStabDEV - Einzelnorm



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§ 4 dieser Verordnung mitzuteilenden Daten bezeichnet der Ausdruck 1. gewerbliche Darlehensgeber: a) Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, b) inländische Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne ...
- § 46f KWG - Einzelnorm



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für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. (9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 begeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzverfahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene Schuldtitel im Sinne des ...
- § 40a PfandBG - Einzelnorm



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aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Informationen, die die Bundesanstalt nach § 60a des Kreditwesengesetzes über eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 4 des Bundeszentralregistergesetzes erhält, sofern das entsprechende Strafverfahren ...
- § 2 ZKG - Einzelnorm



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Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53 des Kreditwesengesetzes. (6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen ...
- § 4 FinStabDEV - Einzelnorm



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gesichert sind, wobei bei diesen Angaben eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze und der Schwellenwerte nach § 48u des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung angeordnet werden kann; 3. Angaben zur Altersgruppe oder zum durchschnittlichen ...
- § 3 SolvV - Einzelnorm



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Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführen. Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. (3) Bei ...
- § 166 InsO - Einzelnorm



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keine Anwendung 1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, 2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats ...
- § 86 SAG - Einzelnorm



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und das Eigentum verfügen zu können. (2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
- § 88 SAG - Einzelnorm



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) § 88 RECHTE, AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES SONDERVERWALTERS (1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsorgans ...
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