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Trefferliste für 'rechtsverordnung'
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- § 6 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 6 BETEILIGUNG DES HEIMARBEITSAUSSCHUSSES Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen
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- § 7 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 7 ZUSTIMMUNGSVERFAHREN (1) Trifft der Heimarbeitsausschuß Entscheidungen, die der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 HAG), so hat er
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- § 8 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 8 ENTGELTAUSSCHÜSSE (1) Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
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- § 9 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 9 LISTENFÜHRUNG (1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach 1. in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG), 2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c
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- § 10 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 10 FÜHREN VON ENTGELTBÜCHERN (1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Arbeitsbehörde
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- § 11 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 11 GENEHMIGUNG VON ENTGELT- ODER ARBEITSZETTELN (1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur genehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen
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- § 12 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 12 FORM UND INHALT DER ENTGELTBELEGE (1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Entgelthefte
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- § 13 HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES § 13 AUFBEWAHRUNG VON ENTGELTBELEGEN (1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten
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- Schlußformel HAGDV 1 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES HEIMARBEITSGESETZES SCHLUßFORMEL Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Anhang EV GerüstbPrV - Einzelnorm



... Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung ...
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