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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 271 - 280 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 39e UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 39E PRÜFUNG DER VERSCHMELZUNG Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb ...
§ 131 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 131 WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG (1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung ...
§ 227 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 227 NICHT ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 327 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 327 BARABFINDUNG § 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 4 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 4 DIREKTORIUM DER BUNDESANSTALT (1) Das Direktorium verantwortet das operative Geschäft. Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den Stand ...
§ 39f UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 39F ZEITLICHE BEGRENZUNG DER HAFTUNG PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER (1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für ...
§ 132 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 132 KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT (1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts. (2) Die kündigungsrechtliche ...
§ 228 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 228 MÖGLICHKEIT DES FORMWECHSELS (1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels ...
§ 328 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 328 SCHUTZ DER GLÄUBIGER DER ÜBERTRAGENDEN GESELLSCHAFT § 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
§ 5 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 5 VERWALTUNGSRAT DER BUNDESANSTALT (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er entscheidet über die strategische Ausrichtung ...
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