zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 310A ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 8 ALLGEMEINE UNTERLAGEN UND ERKLÄRUNGEN Den Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 45 BEFREIUNG VON BERICHTSPFLICHTEN (1) Wenn Berichte auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungsstandards ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 141 VERANTWORTLICHER AKTUAR IN DER LEBENSVERSICHERUNG (1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234H ERGÄNZENDE ALLGEMEINE ANLAGEGRUNDSÄTZE (1) Pensionskassen haben die Vermögenswerte zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 311 ANZEIGE DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT (1) Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 8A ZUSÄTZLICHE UNTERLAGEN UND ERKLÄRUNGEN BESTIMMTER ANZEIGEPFLICHTIGER (1) Ist der Anzeigepflichtige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 46 INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DER BUNDESANSTALT (1) Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 142 TREUHÄNDER IN DER LEBENSVERSICHERUNG Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234I ANLAGEPOLITIK Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen 1. spätestens vier Monate ...