zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 147 SONSTIGE KRANKENVERSICHERUNG Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234N INFORMATION VOR DEM BEITRITT ZU EINEM ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 317 PFLEGER IM INSOLVENZFALL (1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach den §§ 315 und 316 einen Pfleger zu bestellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 49 STORNOHAFTUNG (1) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 148 PFLEGEVERSICHERUNG Vorbehaltlich der §§ 110 und 111 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234O INFORMATION DER VERSORGUNGSANWÄRTER WÄHREND DER ANWARTSCHAFTSPHASE (1) Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 318 VERÖFFENTLICHUNGEN (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 50 ENTGELT BEI DER VERMITTLUNG SUBSTITUTIVER KRANKENVERSICHERUNGSVERTRÄGE (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 149 PRÄMIENZUSCHLAG IN DER SUBSTITUTIVEN KRANKENVERSICHERUNG In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234P INFORMATION DER VERSORGUNGSEMPFÄNGER (1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und ...