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Trefferliste für 'aktiengesetz'

Dokument 281 - 290 von 526 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 22 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 22 NACHWEIS MITGETEILTER BETEILIGUNGEN Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird. * zum Seitenanfang ...
§ 108 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 108 BESCHLUßFASSUNG DES AUFSICHTSRATS (1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß. (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich ...
§ 203 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 203 AUSGABE DER NEUEN AKTIEN (1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses ...
§ 293f AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293F VORBEREITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften ...
§ 26b EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26B ÄNDERUNG DER SATZUNG Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister ...
§ 23 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 23 FESTSTELLUNG DER SATZUNG (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (2) In der Urkunde sind anzugeben 1. die Gründer; 2. bei Nennbetragsaktien ...
§ 109 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 109 TEILNAHME AN SITZUNGEN DES AUFSICHTSRATS UND SEINER AUSSCHÜSSE (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und ...
§ 204 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 204 BEDINGUNGEN DER AKTIENAUSGABE (1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung ...
§ 293g AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293G DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. (2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ...
§ 26c EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26C ÜBERGANGSFRISTEN Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die ...
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