zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STEUERBERATUNGSGESETZ (STBERG) § 25 HAFTUNGSAUSSCHLUSS, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER GENETISCHE UNTERSUCHUNGEN BEI MENSCHEN (GENDIAGNOSTIKGESETZ - GENDG) § 18 GENETISCHE UNTERSUCHUNGEN UND ANALYSEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ABSCHLUSS EINES VERSICHERUNGSVERTRAGES (1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 19A BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGSLEGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 31 SONSTIGE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN (1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGER (AUSLANDSFAHRZEUG-PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ - AUSLPFLVG) § 10 LEISTUNGSPFLICHT DES DEUTSCHEN BÜROS GRÜNE KARTE (1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGER (AUSLANDSFAHRZEUG-PFLICHTVERSICHERUNGSGESETZ - AUSLPFLVG) § 11 FORTBESTEHEN DER LEISTUNGSPFLICHT DES DEUTSCHEN BÜROS GRÜNE KARTE (1) Das Deutsche Büro Grüne ...
Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums für Gesundheit. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Health. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) Version ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER KOSTEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT FÜR GERICHTE UND NOTARE (GERICHTS- UND NOTARKOSTENGESETZ - GNOTKG) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTEN ANGEHÖRIGER FREIER BERUFE (PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTSGESETZ - PARTGG) § 8 HAFTUNG FÜR VERBINDLICHKEITEN DER PARTNERSCHAFT (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 4D ZUWENDUNGEN AN UNTERSTÜTZUNGSKASSEN (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen ...