zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÖRSENGESETZ (BÖRSG) § 27 ZULASSUNG ZUM SKONTROFÜHRER (1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse kann unter Berücksichtigung des von der Börse genutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER UNTERNEHMENSBETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN (UBGG) § 17 WIDERRUF Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn 1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 160 ENTEIGNUNG ALTER RECHTE UND VERTRÄGE (1) Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und Verträge können durch die zuständige Behörde gegen Entschädigung ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit von dem Fortbestand dieser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ANFORDERUNGEN AN EINE NACHHALTIGE HERSTELLUNG VON BIOMASSE ZUR STROMERZEUGUNG (BIOMASSESTROM-NACHHALTIGKEITSVERORDNUNG - BIOST-NACHV) § 32 WIDERRUF DER ANERKENNUNG Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn ...
* Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex BUNDESBERGGESETZ ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT: HTML PDF XML ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN FÜR DIE DURCHSETZUNG DER VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG (EG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE SONDERUNG UNVERMESSENER UND ÜBERBAUTER GRUNDSTÜCKE NACH DER KARTE (BODENSONDERUNGSGESETZ - BOSOG) § 7 INHALT DES SONDERUNGSBESCHEIDS UND DES SONDERUNGSPLANS (1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN DER SEEMANNSÄMTER (SEEMANNSÄKOSTV 2001) ANLAGE (ZU § 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESWASSERSTRAßENGESETZ (WASTRG) § 17 VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 335 FESTSETZUNG VON ORDNUNGSGELD; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts ...