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DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli ...
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DER BUNDESDISZIPLINARORDNUNG BEI DEN BUNDESUNMITTELBAREN KÖRPERSCHAFTEN MIT DIENSTHERRNFÄHIGKEIT IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG § 3 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
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die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen haben. (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen ...
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ANORDNUNG ÜBER DIE BEFUGNISSE ZUR ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMASERNANO) § 1 UNMITTELBARE BUNDESVERWALTUNG Es wird übertragen 1. der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt ...
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ANORDNUNG ÜBER DIE BEFUGNISSE ZUR ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMASERNANO) § 2 BUNDESGERICHTE Es wird übertragen 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, 2. der Präsidentin oder dem Präsidenten ...