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Trefferliste für 'arbeit'

Dokument 281 - 290 von 3857 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 4 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 4 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen ...
§ 8 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 8 ZUSAMMENARBEIT MEHRERER ARBEITGEBER (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig ...
§ 11 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 11 ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten ...
§ 12 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 12 UNTERWEISUNG (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ...
§ 14 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 14 UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG DER BESCHÄFTIGTEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (1) Die Beschäftigten des öffentlichen ...
§ 6 MuSchG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 6 VERBOT DER SONN- UND FEIERTAGSARBEIT (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen ...
§ 16 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 16 BESONDERE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHTEN (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten ...
§ 20a ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 20A GEMEINSAME DEUTSCHE ARBEITSSCHUTZSTRATEGIE (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts entwickeln Bund, Länder ...
§ 21 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 21 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, ZUSAMMENWIRKEN MIT DEN TRÄGERN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (1) Die Überwachung ...
§ 22 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 22 BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen ...
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