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Trefferliste für 'rechtsstellung'

Dokument 281 - 290 von 735 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 26 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 26  Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten. ...
§ 27a SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 27A DIENSTLICHE BEURTEILUNG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen 1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle ...
§ 96 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 96 ÜBERGANGSVORSCHRIFT AUS ANLASS DES DIENSTRECHTSNEUORDNUNGSGESETZES (1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete ...
§ 27 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 27  (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 27b SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 27B REFERENZGRUPPEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte ...
§ 97 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 97 ÜBERGANGSVORSCHRIFT AUS ANLASS DES ÄNDERUNGSGESETZES VOM 19. DEZEMBER 2000 (BGBL. I S. 1815) (1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ...
§ 28 HAuslG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 28  Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 28 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 28 URLAUB (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche ...
§ 98 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 98 ÜBERGANGSVORSCHRIFT AUS ANLASS DES WEHRRECHTSÄNDERUNGSGESETZES 2011 (1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, ...
§ 28a SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 28A URLAUB BIS ZUM BEGINN DES RUHESTANDES (1) Einem Berufssoldaten kann nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag ...
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