zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 93 LEISTUNGEN ZUM LEBENSUNTERHALT (1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Satz 1 für einen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 94 LEISTUNG ZUR FÖRDERUNG EINER AUSBILDUNG (1) Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 95 LEISTUNGEN ZUR WEITERFÜHRUNG DES HAUSHALTS (1) Geschädigte mit eigenem Haushalt erhalten Leistungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn weder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 96 LEISTUNGEN IN SONSTIGEN LEBENSLAGEN Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 97 WUNSCH- UND WAHLRECHT Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistungen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 98 BESONDERHEITEN DER LEISTUNGSBEMESSUNG Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 99 LEISTUNGEN BEI ÜBERFÜHRUNG UND BESTATTUNG (1) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 100 AUSGLEICH IN HÄRTEFÄLLEN (1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte ergibt, kann mit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 101 LEISTUNGEN BEI WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT IM AUSLAND (1) Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen sowie Nahestehende, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 102 LEISTUNGEN BEI GEWALTTATEN IM AUSLAND (1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Geschädigte erhalten ...