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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 281 - 290 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 40 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 40 INHALT DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers zu bestimmen, ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft ...
§ 132a UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 132A MITBESTIMMUNGSBEIBEHALTUNG (1) Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung bei einem übertragenden Rechtsträger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so sind die vor der ...
§ 229 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 229 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 329 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 329 ANMELDUNG UND SPALTUNGSBESCHEINIGUNG Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist mit dem ...
§ 6 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 6 KUNDENBEIRAT DER BUNDESANSTALT Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat ...
§ 41 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 41 WIDERSPRUCH GEGEN DEN BESCHLUSS DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, ist ihm ...
§ 133 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 133 SCHUTZ DER GLÄUBIGER UND DER INHABER VON SONDERRECHTEN (1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ...
§ 230 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 230 VORBEREITUNG DER VERSAMMLUNG DER ANTEILSINHABER (1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung ...
§ 330 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 330 EINTRAGUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN HINAUSSPALTUNG (1) Die Anmeldung zur Eintragung gemäß § 329 in Verbindung mit § 315 gilt als Anmeldung zur Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 137 Absatz 2. Die grenzüberschreitende ...
§ 7 ITZBundG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DES INFORMATIONSTECHNIKZENTRUMS BUND IN EINE NICHTRECHTSFÄHIGE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (ITZBUND-UMWANDLUNGSGESETZ - ITZBUNDG) § 7 SATZUNG (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des ...
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