zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 312 ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS (1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 9 ERKLÄRUNGEN UND UNTERLAGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEIT (1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 47 ANZEIGEPFLICHTEN Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 143 BESONDERE ANZEIGEPFLICHTEN IN DER LEBENSVERSICHERUNG Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234J BESONDERE VORSCHRIFTEN ZUM SICHERUNGSVERMÖGEN (1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in 1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 313 UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern ein Formblatt zu übersenden, das mit den Worten „Aufforderung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 10 LEBENSLAUF (1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 48 ANFORDERUNGEN AN DEN VERSICHERUNGSVERTRIEB (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 144 INFORMATION BEI BETRIEBLICHER ALTERSVERSORGUNG (1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234K ANFORDERUNGEN AN ZU ERTEILENDE INFORMATIONEN (1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen ...