zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 241 GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (1) Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 328 ZUSTELLUNGEN Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 58 ERRICHTUNG EINER NIEDERLASSUNG (1) Erstversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung unter Angabe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 158 BESONDERE ANZEIGEPFLICHTEN IN DER KRANKENVERSICHERUNG; LEISTUNGEN IM BASIS- UND NOTLAGENTARIF (1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 242 GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON PENSIONSKASSEN UND PENSIONSFONDS (1) Pensionskassen und Pensionsfonds haben ihre Absicht, für ein Trägerunternehmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 329 ZUSAMMENARBEIT MIT DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN UND DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 59 AUFNAHME DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS (1) Erstversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 159 STATISTISCHE DATEN (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 243 GRENZÜBERSCHREITENDE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON EINRICHTUNGEN, DEREN HERKUNFTSSTAAT EIN ANDERER MITGLIED- ODER VERTRAGSSTAAT IST (1) Die Absätze 2 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 330 MELDUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Europäischen Kommission 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz ...