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Trefferliste für 'aktiengesetz'
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- § 99 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 99 VERFAHREN (1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht
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- § 194 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 194 BEDINGTE KAPITALERHÖHUNG MIT SACHEINLAGEN; RÜCKZAHLUNG VON EINLAGEN (1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl
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- § 290 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 290 ABWICKLUNG (1) Die Abwicklung besorgen alle persönlich haftenden Gesellschafter und eine oder mehrere von der Hauptversammlung gewählte Personen als Abwickler, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Bestellung oder Abberufung
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- § 14 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 14 ZUSTÄNDIGKEIT Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 100 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 100 PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR AUFSICHTSRATSMITGLIEDER (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder
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- § 195 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 195 ANMELDUNG DES BESCHLUSSES (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 184 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Anmeldung
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- § 291 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 291 BEHERRSCHUNGSVERTRAG. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG (1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag
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- § 15 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 15 VERBUNDENE UNTERNEHMEN Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen
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- § 101 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 101 BESTELLUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz
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- § 196 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 196 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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