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Trefferliste für 'aufbewahrung'

Dokument 21 - 30 von 764 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 21 BewachV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS BEWACHUNGSGEWERBE (BEWACHUNGSVERORDNUNG - BEWACHV) § 21 BUCHFÜHRUNG UND AUFBEWAHRUNG (1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege ...
§ 15 TierImpfStV 2006 - Einzelnorm****
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SERA, IMPFSTOFFE UND ANTIGENE NACH DEM TIERGESUNDHEITSGESETZ (TIERIMPFSTOFF-VERORDNUNG) § 15 AUFBEWAHRUNG VON PROBEN ABGEFÜLLTER CHARGEN (1) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis des Mittels hat von jeder Charge, die abgefüllt wird, Proben in einer für ...
§ 147 AO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 147 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem ...
§ 147a AO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 147A VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND UNTERLAGEN BESTIMMTER STEUERPFLICHTIGER (1) Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes ...
§ 41 HebStPrV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STUDIEN- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR HEBAMMEN (HEBSTPRV) § 41 AUFBEWAHRUNG VON PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften ...
§ 37 Biokraft-NachV - Einzelnorm****
... VERORDNUNG ÜBER ANFORDERUNGEN AN EINE NACHHALTIGE HERSTELLUNG VON BIOKRAFTSTOFFEN (BIOKRAFTSTOFF-NACHHALTIGKEITSVERORDNUNG - BIOKRAFT-NACHV) § 37 AUFBEWAHRUNG, UMGANG MIT INFORMATIONEN (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die ...
§ 14 SVRV - Einzelnorm****
... ÜBER DEN ZAHLUNGSVERKEHR, DIE BUCHFÜHRUNG UND DIE RECHNUNGSLEGUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG (SOZIALVERSICHERUNGS-RECHNUNGSVERORDNUNG - SVRV) § 14 AUFBEWAHRUNG (1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung während der ...
§ 692 BGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 692 ÄNDERUNG DER AUFBEWAHRUNG Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen ...
§ 304 SGB 5 - Einzelnorm****
... SOZIALGESETZBUCH (SGB) FÜNFTES BUCH (V) - GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 20. DEZEMBER 1988, BGBL. I S. 2477) § 304 AUFBEWAHRUNG VON DATEN BEI KRANKENKASSEN, KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNGEN UND GESCHÄFTSSTELLEN DER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen ...
§ 6 PBV - Einzelnorm****
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN DER PFLEGEEINRICHTUNGEN (PFLEGE-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - PBV) § 6 AUFBEWAHRUNG UND VORLEGUNG VON UNTERLAGEN Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und ...
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