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Trefferliste für 'bdsg'
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- § 63 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 63 GEMEINSAM VERANTWORTLICHE Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben
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- § 64 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 64 ANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEIT DER DATENVERARBEITUNG (1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände
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- § 65 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 65 MELDUNG VON VERLETZUNGEN DES SCHUTZES PERSONENBEZOGENER DATEN AN DIE ODER DEN BUNDESBEAUFTRAGTEN (1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb
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- § 66 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 66 BENACHRICHTIGUNG BETROFFENER PERSONEN BEI VERLETZUNGEN DES SCHUTZES PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener
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- § 67 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 67 DURCHFÜHRUNG EINER DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich
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- § 68 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 68 ZUSAMMENARBEIT MIT DER ODER DEM BUNDESBEAUFTRAGTEN Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 69 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 69 ANHÖRUNG DER ODER DES BUNDESBEAUFTRAGTEN (1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuhören, wenn 1. aus einer Datenschutz
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- § 70 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 70 VERZEICHNIS VON VERARBEITUNGSTÄTIGKEITEN (1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben
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- § 71 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 71 DATENSCHUTZ DURCH TECHNIKGESTALTUNG UND DATENSCHUTZFREUNDLICHE VOREINSTELLUNGEN (1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung
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- § 72 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 72 UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VERSCHIEDENEN KATEGORIEN BETROFFENER PERSONEN Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen
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