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Trefferliste für 'bdsg'
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- § 40 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 40 AUFSICHTSBEHÖRDEN DER LÄNDER (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
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- § 41 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 41 ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS BUßGELD- UND STRAFVERFAHREN (1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
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- § 42 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 42 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt
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- § 43 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 43 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht
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- § 44 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 44 KLAGEN GEGEN DEN VERANTWORTLICHEN ODER AUFTRAGSVERARBEITER (1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
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- § 45 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 45 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
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- § 46 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 46 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Es bezeichnen die Begriffe: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als
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- § 47 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 47 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Personenbezogene Daten müssen 1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige
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- § 48 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 48 VERARBEITUNG BESONDERER KATEGORIEN PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. (2) Werden besondere
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- § 49 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 49 VERARBEITUNG ZU ANDEREN ZWECKEN Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten
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