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Trefferliste für 'erbstg'

Dokument 21 - 30 von 58 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Inhaltsübersicht ErbStG - Einzelnorm**
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) INHALTSÜBERSICHT  Abschnitt 1 Steuerpflicht §  1 Steuerpflichtige Vorgänge §  2 Persönliche Steuerpflicht §  2a Rechtsfähige Personengesellschaft §  3 Erwerb von Todes wegen §  4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft ...
§ 2 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 2 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (1) Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung ...
§ 2a ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 2A RECHTSFÄHIGE PERSONENGESELLSCHAFT Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen ...
§ 3 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 3 ERWERB VON TODES WEGEN (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf ...
§ 4 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 4 FORTGESETZTE GÜTERGEMEINSCHAFT (1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil ...
§ 5 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 5 ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines ...
§ 6 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 6 VOR- UND NACHERBSCHAFT (1) Der Vorerbe gilt als Erbe. (2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ...
§ 7 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 7 SCHENKUNGEN UNTER LEBENDEN (1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was ...
§ 8 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 8 ZWECKZUWENDUNGEN Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden ...
§ 10 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 10 STEUERPFLICHTIGER ERWERB (1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt ...
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