zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 34 ERHEBUNG DER DATEN (1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle 1. von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten bestimmte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 35 ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUGDATEN UND HALTERDATEN (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 36 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN (1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister 1. an die Zulassungsbehörden oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 36A AUTOMATISIERTES ANFRAGE- UND AUSKUNFTSVERFAHREN BEIM KRAFTFAHRT-BUNDESAMT Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 36B ABGLEICH MIT DEN SACHFAHNDUNGSDATEN DES BUNDESKRIMINALAMTES (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 37 ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUGDATEN UND HALTERDATEN AN STELLEN AUßERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DIESES GESETZES (1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 37A ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN DURCH STELLEN AUßERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DIESES GESETZES (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 37B ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUG- UND HALTERDATEN NACH DER RICHTLINIE (EU) 2015/413 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 37C ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUGDATEN UND HALTERDATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 38 ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung ...