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Trefferliste für 'stvg'
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- § 56 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 56 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN DURCH STELLEN AUßERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DIESES GESETZES (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten
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- § 1e StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1E BETRIEB VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT AUTONOMER FAHRFUNKTION; WIDERSPRUCH UND ANFECHTUNGSKLAGE (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels autonomer Fahrfunktion ist zulässig, wenn 1. das Kraftfahrzeug den technischen Voraussetzungen
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- § 57 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 57 ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR WISSENSCHAFTLICHE, STATISTISCHE UND GESETZGEBERISCHE ZWECKE Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt
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- § 1f StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1F PFLICHTEN DER BETEILIGTEN BEIM BETRIEB VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT AUTONOMER FAHRFUNKTION (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit
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- § 58 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 58 AUSKUNFT ÜBER EIGENE DATEN AUS DEN REGISTERN Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der
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- § 1g StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1G DATENVERARBEITUNG (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ist verpflichtet, folgende Daten beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zu speichern: 1. Fahrzeugidentifizierungsnummer, 2. Positionsdaten, 3.
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- § 59 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 59 DATENABGLEICH ZUR BESEITIGUNG VON FEHLERN (1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters
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- § 1h StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1H NACHTRÄGLICHE AKTIVIERUNG VON AUTOMATISIERTEN UND AUTONOMEN FAHRFUNKTIONEN (1) Ist in einem Kraftfahrzeug eine automatisierte oder autonome Fahrfunktion verbaut, die in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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- § 60 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 60 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN UND DIE VERARBEITUNG DER DATEN DURCH DEN EMPFÄNGER (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund
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- § 1i StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 1I ERPROBUNG VON AUTOMATISIERTEN UND AUTONOMEN FAHRFUNKTIONEN (1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung von Entwicklungsstufen für die Entwicklung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen dienen, dürfen auf öffentlichen
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