zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 37B ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUG- UND HALTERDATEN NACH DER RICHTLINIE (EU) 2015/413 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 37C ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUGDATEN UND HALTERDATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 38 ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 38A ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR STATISTISCHE ZWECKE (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 38B ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR PLANERISCHE ZWECKE (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 39 ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUGDATEN UND HALTERDATEN ZUR VERFOLGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind 1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 39A AUSKUNFT ÜBER DATEN (1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 40 ÜBERMITTLUNG SONSTIGER DATEN Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 41 ÜBERMITTLUNGSSPERREN (1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen. (2) Außerdem sind Übermittlungssperren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 42 DATENABGLEICH ZUR BESEITIGUNG VON FEHLERN (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und ...